Nach der Haftungsprivilegierung gemäß § 8 Abs. 4 PartGG kann bei einer Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung die Haftung aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt sein. Doch ab welchem Zeitpunkt greift die Haftungsbeschränkung bei Umwandlung einer Gesellschaft in eine PartGmbB?
Nach Auffassung des LG Bielefeld (27.6.19, 19 O 29/18) ist für das Eingreifen der Privilegierung auf den Zeitpunkt der Mandatserteilung und nicht auf denjenigen der Pflichtverletzung abzustellen.
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