Bei einem Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung wird die Verfahrensverwaltung von der Geschäftsleitung/dem Inhaber des schuldnerischen Unternehmens (=Unternehmensverantwortlicher) selbst initiiert und geführt. Anstelle des vorläufigen Insolvenzverwalters wird in diesem Fall ein vorläufiger Sachwalter eingesetzt und ihm zur Seite gestellt. Lesen Sie hier, welche Vorteile das mit sich bringt.
Die Vorteile eines Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung bestehen im Wesentlichen darin, dass
- drei Monate Insolvenzgeld von der Agentur für Arbeit in voller Höhe gezahlt wird,
- drei Monate Zeit verbleiben, um möglicherweise Kredite und Bürgschaften zu beantragen und ggfs. Verhandlungen mit dem Finanzamt oder potenziellen Beteiligungsinteressenten zu führen, um dann das Verfahren
- entweder im Rahmen eines Insolvenzplans abzuschließen oder
- ggfs. sogar bei Wegfall des Insolvenzgrundes den Antrag zurückzunehmen.
Sofern der Unternehmensleitung weder wirtschaftlich noch strafrechtlich etwas vorzuwerfen ist, ist der Antrag auf Eigenverwaltung i.d.R. erfolgversprechend und eine gute Möglichkeit, das Unternehmen durch das schwierige Fahrwasser dieser unabsehbaren Krise zu manövrieren.
Im Vorfeld des Insolvenzantrags auf Eigenverwaltung müssen jedoch
- Zahlungs- bzw. Liquiditätspläne insolvenzspezifisch erarbeitet und Vergleichsrechnungen erstellt und
- sämtliche Aufgaben verteilt und Strategien für eine Sanierung zusammengefasst werden.
Bei Unternehmen einer bestimmten Größenordnung muss ein Gläubigerausschuss gebildet werden. Dieser besteht in der Regel aus dem größten gesicherten Gläubiger, einem Kleingläubiger und einem Vertreter der Belegschaft.
Mit Annahme des Insolvenzplans (und einer entsprechenden Feststellung der Quote für die Gläubiger) wird das Unternehmen schuldenfrei an die Gesellschafter / Inhaber zurückgegeben.
Unter den erschwerten Umständen der Corona-Krise könnte ein Antrag auf ein Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung ggfs. schon wegen drohender Zahlungsunfähigkeit gestellt werden.
Bevor der Versuch von Anträgen auf Fördermittel, Kredite, Bürgschaften und Kurzarbeitergeld für die Sanierung eines Unternehmens zu kurz greift, sollte ein eigenverwaltetes Insolvenzverfahren unbedingt als Alternative besprochen werden.
Denn mit der Eigenverwaltung und dem Antrag auf Insolvenzgeld ist es möglich, das Unternehmen durch das schwere Fahrwasser bedingt durch die Unsicherheiten der Corona-Pandemie zu steuern. Es gibt sogar die Möglichkeit, unter bestimmten Umständen das vorläufige Verfahren durch Rollieren des Insolvenzgeldes zu verlängern.
FAZIT: Ist das vorläufige Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung erst einmal angeordnet, können Gläubiger ihre Forderungen nicht durchsetzen. Das Unternehmen kann so unter der schützenden Hand des Insolvenzrechts und unter der Betreuung des Eigenverwalters, des Sonderbevollmächtigten der Geschäftsleitung und des Sachwalters fortgeführt und saniert werden.