Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen

Noch immer bestimmen die Steuerberater ganz überwiegend ihre Vergütung und erleiden dadurch nicht Schiffbruch, weil der Mandant die Vergütung als zu hoch empfindet. Klage und teure Gutachten sind die Folge.

Doch bereits zum 23.7.16 wurde durch die „Dritte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen“ (BGBl I 16, 1722 ff.) dem § 1 Abs. 1 StBVV folgender S. 2 hinzugefügt:

„Dies (= die Bestimmung) gilt für die Höhe der Vergütung nur, soweit nicht etwas anderes vereinbart wird.“

Das heißt, der Steuerberater kann mit seinem Mandanten eine von den Bestimmungen der StBVV abweichende Vergütung vereinbaren. Nur der Rahmen der StBVV ist zu beachten

Dies ist ein wichtiger Aspekt der Honorarsicherung, denn eine Vereinbarung bindet beide Parteien, also Steuerberater und Mandant gleichermaßen und entlastet den Steuerberater davon, seine einseitige Gebührenbestimmung unter Beweis und damit im Zweifel unter den Vorbehalt

eines kostenpflichtigen Gutachtens zu stellen.

Gleichzeitig wird es den Gerichten einfacher gemacht, dem Steuerberater seine verdiente Vergütung ohne große Probleme zuzusprechen. Und es kommt noch ein entscheidender Punkt hinzu: Vereinbarungen werden üblicher Weise vor Beginn der zu erbringenden Tätigkeiten getroffen. Muss er aufgrund des Verhaltens des Mandanten annehmen, dass er die Gebührenvereinbarung nicht akzeptiert, sollte er die Tätigkeit gar nicht erst aufnehmen.

FAZIT | Vereinbaren Sie also die Vergütung mit dem Mandanten vor Ausführung des Auftrags. Haben Sie Anhaltspunkte dafür, dass der Mandant mit der Höhe der Vergütung nicht einverstanden ist oder sich gar weigert, diese zu akzeptieren, lehnen Sie das Mandat besser ab, wenn es nicht den  notwendigen Deckungsbeitrag bringt.