Wann greift das Haftungsprivileg für eine (PartGmbB)?

Nach der Haftungsprivilegierung gemäß § 8 Abs. 4 PartGG kann bei einer Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung die Haftung aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt sein.