KuG und Entschädigungen nach § 56 IfSG – Steuerberater sind versichert!
Für die Beratung zum Kurzarbeitergeld und zu Entschädigungen nach § 56 IfSG und für das Stellen von Anträgen durch den Steuerberater für seine Mandanten gilt: Die Berechnung von Ansprüchen und die Stellung von Anträgen werden als reine Rechtsanwendung für zulässig erachtet.