So sichern Sie Ihren Honoraranspruch!

Das Honorar kann der Steuerberater erst einfordern, wenn er dem Mandanten eine formell korrekte Rechnung geschickt hat. Verjährungsrechtlich kann sich der Steuerberater mit der Rechnung sogar bis zu drei Jahre nach Fälligkeit des Gebührenanspruchs Zeit lassen. So weit sollten Sie es aber nicht kommen lassen! 

Zu den gravierenden negativen Folgen einer eher laxen Rechnungsstellung zählen:

  • Ohne Rechnung besteht kein Zurückbehaltungsrecht.
  • Ohne Rechnung beginnt die Verjährungsfrist für einen möglichen Rückforderungsanspruch des Auftraggebers nicht zu laufen.
  • Die Gebührenforderung kann nicht an eine Verrechnungsstelle abgetreten werden.
  • Die Gebührenbestimmung fällt mit zunehmendem Zeitablauf schwerer.

PRAXISTIPP: Schreiben Sie die Rechnung unmittelbar nach Leistungserbringung. Das hat folgende Vorteile:

  • Es verringert die Gefahr von Einwendungen des Auftraggebers.
  • Es wirkt dem Verfall der Zahlungsmoral entgegen.
  • Sie bleiben immer liquide.

Sie sind nicht verpflichtet mit Ihren Mandanten nachsichtiger zu sein, als ein Gläubiger es Ihnen gegenüber wäre.