Schützen Sie sich vor dem Vorwurf „aufgeblähter“ Abrechnungen

Wenn denn der Honorarstreit schon mal im Gange ist, kommt immer mal wieder von Seiten des Mandanten der Vorwurf, dass der Berater für alles viel zu lang gebraucht und astronomische Gebühren abgerechnet habe. Die Rechtsprechung kennt diesen Vorwurf als „unangemessen aufgeblähten Tätigkeitsaufwand“ und will vom Berater in einem solchen Fall detailliert wissen, wofür wieviel aufgewendet wurde. Wohl dem der jetzt seine Arbeiten dokumentieren kann …

Steuerberater können ihre Honorare entweder nach der Steuerberatergebührenverordnung (StBVV) oder auf der Grundlage einer Vergütungsvereinbarung berechnen. Vergütungsvereinbarungen sind nichtig, wenn sie sittenwidrig sind. Die Sittenwidrigkeit kann sich ergeben aus der Höhe des Stundensatzes und/oder eines „unangemessen aufgeblähten“ Tätigkeitsaufwands (OLG Düsseldorf v. 8.1.2019, 24 U 84/18).

Der Fall einer unangemessenen Aufblähung der Arbeitszeit liegt vor, wenn

  • der Aufwand in grober Weise eigensüchtig ausgedehnt wird,
  • indem bei den berechtigten Einzeltätigkeiten und ihrer Dauer das Wirtschaftlichkeitsgebot im Mandanteninteresse wissentlich außer Acht gelassen wird und
  • sich dadurch ein Honorar ergibt, welches in einem auffälligen Missverhältnis zur Dienstleistung steht (BGH v. 24.7.2003, IX ZR 131/00; OLG Düsseldorf v. 6.10.2011, I-24 U 47/11).

Damit rückt die Leistungserfassung ins Zentrum der Betrachtung. Die Leistungserfassung dient dazu, dem Auftraggeber die aufgewendete Zeit nachvollziehbar darzulegen. Insoweit sei auf BGH (v. 13.2.20, IX ZR 140/19, Rz. 37) hingewiesen. Dort heißt es sinngemäß, dass

  • der Berater die Beweislast trägt,
  • pauschale Angaben zu den erbrachten Leistungen nicht reichen,
  • sondern vieler mehr substantiiert vorgetragen werden muss, was für den Mandanten getan wurde.

Diese Entscheidung ist auch auf Steuerberater anwendbar. Sie sind deshalb gut beraten, die erbrachten Leistungen so zu dokumentieren, dass sie für einen unbeteiligten Dritten verständlich sind. Denn im Falle der gerichtlichen Geltendmachung seines Honorars ist der Steuerberater darlegungs- und beweisverpflichtet ist mit der Folge, dass er jedweden Anspruch verliert, wenn er dieser Darlegungs- und Beweislast nicht genügt (AG Düsseldorf 25.9.07, 48 C 10774/03,

Das führt dazu, dass derjenige, der lediglich seiner Darlegungs- und Beweislast im Hinblick auf die getroffene Vereinbarung und die für die Bearbeitung aufgewendete Zeit nicht genügt, schlechter steht als derjenige, der eine unwirksame Vergütungsvereinbarung getroffen hat: Dieser kann immerhin dann nach der StBVV abrechnen und so seinen Anspruch retten.