Prüfung von Steuerbescheiden: Auftrag erforderlich oder nicht?

Auch über 40 Jahre nach Inkrafttreten der StBVV (früher StBGebV) birgt die StBVV immer noch Unsicherheiten, die nicht geklärt sind. So z.B. die Frage, ob ein Anspruch des Steuerberaters nach § 28 StBVV eines Auftrags bedarf und wenn ja, in welcher Form? Die Rechtsprechung ist nach wie vor geteilter Auffassung. So reichte z.B. dem LG Münster für die Annahme eines Auftrags aus, dass der Steuerberater mit der Erstellung der Einkommensteuererklärung beauftragt war und ihm der Bescheid auch zugestellt wurde. Das LG sah hierin einen stillschweigend erteilten Auftrag zur Prüfung des Einkommensteuerbescheids LG Münster, Urt.  vom 13.01.2021 – 110 O 10/20).

Die dem Steuerberater erteilte Vollmacht mache deutlich, dass er die Interessen des Steuerpflichtigen gegenüber der Finanzverwaltung umfassend wahrnehmen soll. Sogar in der kommentarlosen Übersendung von Steuerbescheiden kann der Auftrag zur Prüfung der Steuerbescheide gesehen werden (AG Iserlohn, Urt. vom 9.12.2009, 42 C 496/06, n.v., zitiert von Feiter, Die neue Steuerberatervergütungsverordnung, Rz. 458).

Dem AG Eisleben dagegen reichten Auftrag und Empfangsvollmacht für die Annahme eines entsprechenden Auftrags nicht aus (Urt. vom 9.12.1998, 21 C 203/96, DStR 2000, S. 951). Gleiche Argumentation findet sich beim AG Weilheim in seinem Urteil vom 11.10.2018, 3 C 230/18.

Jedenfalls aber muss die Prüfung berechnet und die dafür aufgewendete Zeit nachvollziehbar dargelegt werden.

Empfehlung:

Das sich aus der uneinheitlichen Rechtsprechung ergebende Prozessrisiko lässt sich nur dadurch ausschließen, dass ein schriftlicher Auftrag verfasst wird, aus dem sich der genaue Auftragsumfang ergibt.