Nutzen Sie Verrechnungsstellen!

Die Einschaltung einer Verrechnungsstelle auch für Angehörige der steuerberatenden Berufe gehört schon lange zu den Selbstverständlichkeiten im Berufsstand. Nur wird sie – trotz ihrer unbestreitbaren Vorteile – bisher nicht so genutzt, wie man es erwarten dürfte.

Denn, so schreibt schon der „Branchendienst der Sparkassen-Finanzgruppe“ in seinem  Branchenreport 2022:

„Sinnvoll kann es sein, wenn Kanzleien ihre Forderungen an eine Factoring-Gesellschaft verkaufen. Die Factoring-Dienstleister garantieren gegen eine Gebühr das Honorar und übernehmen das Mahnwesen sowie auch Altforderungen, z.B. bei Praxisverkäufen. Interessant ist Factoring nicht zuletzt für Kanzleien, die von ihren Mandanten mit der Bitte konfrontiert werden, sie mögen einen Zahlungsaufschub für Beratungsrechnungen gewähren.

Mit Factoring gewinnen die Kanzleien in bestimmten Fällen zusätzliche Liquidität, schließen das Ausfallrisiko aus und stärken zudem die Mandantenbindung. Dabei können die Dienstleister das komplette Forderungsmanagement mit Abwicklung des Mahnwesens samt Prozessführung inklusive Kontrolle der Zahlungseingänge und Druck der Mahnungen auf kanzleieigenem Briefpapier übernehmen.

Steuerberater dürfen seit dem 8. Steuerberatungsänderungsgesetz (StBÄndG), das im April 2008 in Kraft getreten ist, Factoring-Dienste für ihre Kanzlei nutzen. Dadurch wurden ihnen Finanzierungs- und Einzugsvarianten ermöglicht, wie sie für andere freie Berufe (z.B. Ärzte) längst üblich sind.“

Dabei gibt es kaum eine Variante, die es nicht gibt:

Full-Service-Factoring mit sofortiger Auszahlung von 100 % des Bruttorechnungsbetrages angekaufter Forderungen

Bei dieser Variante erfolgt die Auszahlung der eingereichten Vergütungsansprüche i.d.R. innerhalb von drei Werktagen. Die Factoring-Gebühr beträgt in diesem Falle 1,85 % und umfasst die Finanzierung, das Delkredere, den Druck von Rechnungen und Mahnungen. Die Zinserhöhungen werden weitergegeben; Grundlage sind aktuell 6,5 % Refinanzierungssatz, inkl. Kosten des gerichtlichen Mahnverfahrens der angekauften Forderungen.

Full-Service-Factoring (Fälligkeitsfactoring) mit 100% Auszahlung des Bruttorechnungsbetrages angekaufter Forderungen nach spätestens 90 Tagen

In dieser Variante fallen keine Zinsen an, da nach 90 Tagen der Versicherungs-/Delkrederefall eingetreten ist. Die Factoring-Gebühr beträgt hier lediglich 1,25 % ohne Vorfinanzierung der Forderung mit Delkredere, inkl. Druck von Rechnungen und Mahnungen; inkl. Kosten des gerichtlichen Mahnverfahrens angekaufter Forderungen.

Das reine Forderungsmanagement

Hier verbleibt der Vergütungsanspruch beim Steuerberater; es werden 1 % Gebühren auf das vereinbarte Honorarvolumen erhoben, jedoch alle entstehenden Kosten für die gerichtlichen Mahnverfahren an den Steuerberater weitergegeben.

Die Dte.W.-Rechtsanwaltsgesellschaft mbH übernimmt hierbei keine weiteren Fremdkosten; eine Erfolgsprovision gibt es – anders als bei normalen Inkassoaufträgen – nicht.

Die monatlichen Factoring- und Forderungsmanagementgebühren erhöhen sich somit nur, wenn sich das Forderungsvolumen erhöht oder die Refinanzierungszinsen (nur in Fall 1.) steigen.

Bei o.g. Prozentsätze beziehen sich dabei nur auf den angedienten Umsatz, d.h. den, die Sie über die Verrechnungsstelle abwickeln wollen, nicht den gesamten Umsatz der Kanzlei. Es liegt auf der Hand, dass ein günstiger Zinssatz vordergründig zu bevorzugen ist, entscheidend ist aber die Größe, auf den er sich bezieht.

Beispiel:

Der Bruttoumsatz einer Kanzlei beträgt 1 Mio. EURO. Angedient wird aber nur ein Umsatz von 600.000 EURO.

Bruttoumsatz 1.000.000 x 1,8%                 mtl. 18.000 €

Angedienter Umsatz 600.000 X 2,8%      mtl. 16.800 €

Der Vorteil bei Anknüpfung an den angedienten Umsatz liegt trotz des höheren Zinssatzes von 2,8% bei 1.200 €!

Informieren Sie sich bei unserem Partner unter www.degev.com oder rufen Sie uns an unter 02597 3659540.