Newsletter 7/2023

Vorwort

 
Wie jedes Jahr ist auch in diesem am 24. Dezember wieder Weihnachten. Wir wollen auch dieses Jahr wieder auf Weihnachtskarten verzichten, weil wir den Weg der Spende als effizienter betrachten:
 
Spenden können Organisationen helfen, deren Ziel es ist, Mitmenschen zu helfen. Gerade zur Weihnachtszeit möchten auch wir ein Stückweit dazu beitragen und der freiwilligen Feuerwehr Netphen eine Spende zukommen lassen.
 
Auf der einen Seite wird Menschen in größter Not geholfen, auf der anderen Seite ist es gerade die Situation, in der geholfen wird, die insbesondere auch eine psychische Nachbetreuung der Hilfskräfte unumgänglich macht. Helfen Sie mit, dass es auch Zukunft ausreichend hilfsbereite Menschen gibt, damit auch wir im Zweifel von deren Einsatz und Hilfe profitieren können.
 
Und hier ist die Kontoverbindung:
Sparkasse Siegen, DE04 4605 0001 0047 4501 01, Stichwort: Spende Feuerwehr.
 
Wir danken Ihnen für Ihre Hilfe und wünschen Ihnen, Ihren Lieben und Freunden ein geruhsames Weihnachtsfest und einen guten Start in das Jahr 2024.
 
Ihre Gerd Otterbach, Michael Loch und Hans-Günther Gilgan

Kanzleicheck

 
Der Kanzleicheck zählt zu den Kernaufgaben von proStB. Er kann in zwei Varianten zum Einsatz kommen: entweder als Online Tool oder in Form der persönlichen Begleitung vor Ort. Dabei ergibt sich für die Online-Variante ein Preisvorteil.
 
Zunächst erhält die Kanzlei einen Fragebogen (47 Fragen), mit dessen Hilfe der Status quo ermittelt wird. Der Kanzleiinhaber muss diesen Fragebogen selbst ausfüllen und dann an proStB zurückschicken.
 
Es folgt ein Interview, in dem die im Fragebogen auftauchenden Probleme erörtert werden. Dies kann entweder in Person oder per Videokonferenz erfolgen, je nach Wunsch des Auftraggebers. Bei persönlichem Interview kommen die Reisekosten hinzu.
Die Fragen beziehen sich auf die Grundstruktur der Praxis sowie deren Führung, die  Kernprozesse und deren Leistungsfähigkeit sowie das Kanzlei-Controlling. Sodann werden folgende Kennzahlen durchleuchtet:
  • bereinigter Umsatz,
  • bereinigte Betriebsausgaben,
  • Gewinn,
  • Tätigkeitsvergütung/Geschäftsführergehalt und
  • Ertrag.
Aus diesen Zahlen wird dann der Kanzleiwert ermittelt.
 
Es folgt eine Reihe von Vorschlägen, mit deren Hilfe der Ertrag der Kanzlei gesteigert werden kann.
 
Dabei entscheidet der Kanzleiinhaber selbst, ob er einen eigenen Experten oder den von proStB hinter den Maßnahmen genannten Experten einschaltet, der mit proStB kooperiert. Der Kanzlei-Check endet mit einem Bericht, der der Kanzleileitung vorgetragen wird. Dabei handelt es sich um eine kleine „due Diligence“.
 
Den Kanzleien wird empfohlen, den Kanzlei-Check im Turnus von drei Jahren zu wiederholen, da sich die Verhältnisse im steuerberatenden Beruf permanent verändern.
 
Dem Kanzleicheck liegt ein schriftlicher Auftrag zu Grunde.

Weihnachtsgeld und dessen Rückzahlung

Einen gesetzlichen Anspruch auf Weihnachtsgeld kennt das deutsche Recht nicht; Weihnachtsgeld wird freiwillig aufgrund einer Vereinbarung gezahlt. Grundlagen können sein:

  • Tarifvertrag,
  • Arbeitsvertrag,
  • Betriebsvereinbarung oder
  • betriebliche Übung,

wobei der Arbeitgeber in allen Fällen auf eine exakte Formulierung zu achten hat.

Bei der betrieblichen Übung ist zu unterscheiden:

Wird Weihnachtsgeld dreimal in Folge ohne Vorbehalt gezahlt, hat der Arbeitnehmer auch den Folgejahren Anspruch darauf.

Vermeiden lässt sich das nur durch einen Freiwilligkeitsvorbehalt, d.h., eine Erklärung des Arbeitgebers, dass die Zahlung einmaligen Charakter hat und sich daraus in Zukunft kein Anspruch ableiten lässt. Oder aber es wird Widerrufsvorbehalt erklärt, wobei die Gründe expressis verbis benannt werden müssen. In der Regel unwirksam ist eine Kombination aus Widerrufs- und Freiwilligkeitsvorbehalt.

Die nachfolgende Tabelle zeigt, in welchen Fällen der Arbeitgeber bereits gezahltes Weihnachtsgeld zurückfordern kann:

 

Rechtliche GrundlageRückzahlung
Stichtagsregelung
  • Ja, wenn ein Stichtag festgelegt wurde, zu dem ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis bestehen muss und das Arbeitsverhältnis davor gekündigt wurde, egal von wem.

Formulierungsbeispiel :
Der Mitarbeitende erhält Weihnachtsgeld in Höhe von 50% eines Brutto-Monatsgehalts. Dieses ist mit der Abrechnung für den Monat November auszuzahlen.

Entgeltcharakternein.
Belohnungscharakter
  • nein, wenn Weihnachtsgeld weniger als 100 € beträgt.
  • bis 31.3. des Folgejahres, wenn das Weihnachtsgeld mehr als 100 €, aber weniger als ein übliches Monatsgehalt ausmacht.
  • bis 30.6. des Folgejahres, wenn das Weihnachtsgeld ein Monatsgehalt übersteigt.
  • Ja, bei betriebsbedingter Kündigung.

Formulierungsbeispiel :
Das gezahlte Weihnachtsgeld gilt als Ausdruck der Belohnung der bisherigen Betriebstreue und der Förderung der künftigen Betriebstreue des Mitarbeitenden.

 

Minijobber: Anspruch auf bezahlten Urlaub

Auch Minijobber haben Anspruch auf bezahlten Urlaub. Aber wie kann man den jeweiligen Urlaubsanspruch bei einem Minijob berechnen? Generell gilt, dass jeder Beschäftigte Anspruch auf einen jährlichen Mindesturlaub von 24 Tagen hat, wenn die Beschäftigung durchgängig an sechs Tagen in der Woche ausgeübt wird. Dieser Anspruch ist für alle anderen Arbeitnehmer gleich und gilt daher auch für Minijobber. Das ergibt sich aus dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG).

Da Minijobber aber vielfach an weniger als 6 Tagen in der Woche arbeiten, ist der jährliche Mindesturlaub anteilig zu berechnen. Es gilt dann folgende Formel:

Anzahl der individuellen Arbeitstage pro Woche x 24 / 6

Danach ergeben sich folgende Ansprüche, wie sich aus folgender Tabelle ablesen lässt:

Arbeitstage pro WocheUrlaubsanspruch im Jahr
14
28
312
416
520
624

Für die Ermittlung der Arbeitstage pro Woche ist es nicht wichtig, wie viele Stunden an den einzelnen Tagen gearbeitet wird: die Arbeitszeit in Stunden wirkt sich nicht auf den jährlichen Urlaubsanspruch aus.

Resturlaub

Immer wieder taucht die Frage auf, was mit nicht genommenem Urlaub passiert: verfällt er oder nicht? Was ist mit dem Resturlaub, wenn man nicht alle Urlaubstage bis zum 31.12.2013 genommen hat?

Die Frage ist durchaus berechtigt. Denn einerseits ist die Gewährung von Urlaub zur Erholung des Arbeitnehmers ein hohes Gut im Arbeitsrecht. Daher ist der Verfall von Urlaub durchaus fraglich.

Andererseits kann der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse daran haben, dass ein Arbeitnehmer nicht zu viel ungenutzten Urlaub anhäuft und dann mit einem Schlag für vielleicht zwei Monate weg ist. Daher lautet die berechtigte Frage, verfällt Resturlaub am Jahresende?

Nach § 7 Abs. 3 Satz 1 BurlG muss man grundsätzlich seinen Jahresurlaub bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres genommen haben. Dennoch besteht die Möglichkeit nicht genommenen Resturlaub mit ins neue Jahr zu nehmen.

Einen solchen Fall regelt etwa § 7 Abs. 3 Satz 2 BurlG. Nach dieser Vorschrift ist eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Dies wurde beispielsweise angenommen, wenn der Arbeitnehmer krankheitsbedingt daran gehindert war, seinen Urlaub zu nehmen. War dies der Fall, so kann der Arbeitnehmer den Verfall des Resturlaubs dadurch verhindern, dass er ihn bis zum 31. März nimmt (BAG, Urteil vom 09.08.2011, Az. 9 AZR 425/10). Ist der Arbeitnehmer auch über diesen Zeitraum hinweg erkrankt, verfällt sein Urlaubsanspruch ebenfalls nicht (Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 20.01.2009, Az. C-350/06, C-520/06, BAG, Urteil vom 22.05.2012, Az. 9 AZR 575/10 und BAG, Urteil vom 19.05.2009, Az. 9 AZR 477/07). Ebenso kann sich ein Recht auf Übernahme des Resturlaubs aus Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag ergeben.

Eine Ansammlung von Resturlaub aufgrund einer Erkrankung kann zeitlich begrenzt werden. Dies hat der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden. Es müsse nur gewährleistet werden, dass eine derartige Frist die Dauer des Bezugszeitraums, an den sie anknüpft, deutlich überschreitet. Der Gerichtshof hielt einen Zeitraum für 15 Monate für angemessen (Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 22.11.2011, Az. C-214/10).

Screenshot reicht als Beleg für Störung bei Anwaltspostfach

Was passiert, wenn Sie als zur Nutzung des beSt Verpflichteter das technische Versagen des beSt nachweisen müssen?

Hier hat der BGH unter XI ZB 1/23 eine hilfreiche Entscheidung für Rechtsanwälte gefällt:

Mit einem Screenshot können Nutzerinnen und Nutzer des “besonderen elektronischen Anwaltspostfachs” (beA) eine technische Störung belegen, wenn sie Unterlagen nicht fristgerecht einreichen können.

Eine anwaltliche Versicherung, dass die Übermittlung scheiterte, ist nach diesem Beschluss nicht zwingend erforderlich. Das OLG Braunschweig habe als Vorinstanz die Anforderungen überspannt.

Die Vorlage des Screenshots – also einer Art Momentaufnahme der Internetseite – war dem Beschluss zufolge im vorliegenden Fall geeignet, die behauptete Störung glaubhaft zu machen. Denn sein Inhalt stimme mit Angaben etwa in der beA-Störungsdokumentation auf der Internetseite der Bundesrechtsanwaltskammer überein.

Diese Entscheidung erging zwar zum beA, aber wegen der gleichen Ausgangslage ist diese Entscheidung auch auf Steuerberater übertragbar.