Vorwort
Kanzleicheck
- bereinigter Umsatz,
- bereinigte Betriebsausgaben,
- Gewinn,
- Tätigkeitsvergütung/Geschäftsführergehalt und
- Ertrag.
Weihnachtsgeld und dessen Rückzahlung
Einen gesetzlichen Anspruch auf Weihnachtsgeld kennt das deutsche Recht nicht; Weihnachtsgeld wird freiwillig aufgrund einer Vereinbarung gezahlt. Grundlagen können sein:
- Tarifvertrag,
- Arbeitsvertrag,
- Betriebsvereinbarung oder
- betriebliche Übung,
wobei der Arbeitgeber in allen Fällen auf eine exakte Formulierung zu achten hat.
Bei der betrieblichen Übung ist zu unterscheiden:
Wird Weihnachtsgeld dreimal in Folge ohne Vorbehalt gezahlt, hat der Arbeitnehmer auch den Folgejahren Anspruch darauf.
Vermeiden lässt sich das nur durch einen Freiwilligkeitsvorbehalt, d.h., eine Erklärung des Arbeitgebers, dass die Zahlung einmaligen Charakter hat und sich daraus in Zukunft kein Anspruch ableiten lässt. Oder aber es wird Widerrufsvorbehalt erklärt, wobei die Gründe expressis verbis benannt werden müssen. In der Regel unwirksam ist eine Kombination aus Widerrufs- und Freiwilligkeitsvorbehalt.
Die nachfolgende Tabelle zeigt, in welchen Fällen der Arbeitgeber bereits gezahltes Weihnachtsgeld zurückfordern kann:
Rechtliche Grundlage | Rückzahlung |
Stichtagsregelung |
Formulierungsbeispiel : |
Entgeltcharakter | nein. |
Belohnungscharakter |
Formulierungsbeispiel : |
Minijobber: Anspruch auf bezahlten Urlaub
Auch Minijobber haben Anspruch auf bezahlten Urlaub. Aber wie kann man den jeweiligen Urlaubsanspruch bei einem Minijob berechnen? Generell gilt, dass jeder Beschäftigte Anspruch auf einen jährlichen Mindesturlaub von 24 Tagen hat, wenn die Beschäftigung durchgängig an sechs Tagen in der Woche ausgeübt wird. Dieser Anspruch ist für alle anderen Arbeitnehmer gleich und gilt daher auch für Minijobber. Das ergibt sich aus dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG).
Da Minijobber aber vielfach an weniger als 6 Tagen in der Woche arbeiten, ist der jährliche Mindesturlaub anteilig zu berechnen. Es gilt dann folgende Formel:
Anzahl der individuellen Arbeitstage pro Woche x 24 / 6
Danach ergeben sich folgende Ansprüche, wie sich aus folgender Tabelle ablesen lässt:
Arbeitstage pro Woche | Urlaubsanspruch im Jahr |
1 | 4 |
2 | 8 |
3 | 12 |
4 | 16 |
5 | 20 |
6 | 24 |
Für die Ermittlung der Arbeitstage pro Woche ist es nicht wichtig, wie viele Stunden an den einzelnen Tagen gearbeitet wird: die Arbeitszeit in Stunden wirkt sich nicht auf den jährlichen Urlaubsanspruch aus.
Resturlaub
Immer wieder taucht die Frage auf, was mit nicht genommenem Urlaub passiert: verfällt er oder nicht? Was ist mit dem Resturlaub, wenn man nicht alle Urlaubstage bis zum 31.12.2013 genommen hat?
Die Frage ist durchaus berechtigt. Denn einerseits ist die Gewährung von Urlaub zur Erholung des Arbeitnehmers ein hohes Gut im Arbeitsrecht. Daher ist der Verfall von Urlaub durchaus fraglich.
Andererseits kann der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse daran haben, dass ein Arbeitnehmer nicht zu viel ungenutzten Urlaub anhäuft und dann mit einem Schlag für vielleicht zwei Monate weg ist. Daher lautet die berechtigte Frage, verfällt Resturlaub am Jahresende?
Nach § 7 Abs. 3 Satz 1 BurlG muss man grundsätzlich seinen Jahresurlaub bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres genommen haben. Dennoch besteht die Möglichkeit nicht genommenen Resturlaub mit ins neue Jahr zu nehmen.
Einen solchen Fall regelt etwa § 7 Abs. 3 Satz 2 BurlG. Nach dieser Vorschrift ist eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Dies wurde beispielsweise angenommen, wenn der Arbeitnehmer krankheitsbedingt daran gehindert war, seinen Urlaub zu nehmen. War dies der Fall, so kann der Arbeitnehmer den Verfall des Resturlaubs dadurch verhindern, dass er ihn bis zum 31. März nimmt (BAG, Urteil vom 09.08.2011, Az. 9 AZR 425/10). Ist der Arbeitnehmer auch über diesen Zeitraum hinweg erkrankt, verfällt sein Urlaubsanspruch ebenfalls nicht (Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 20.01.2009, Az. C-350/06, C-520/06, BAG, Urteil vom 22.05.2012, Az. 9 AZR 575/10 und BAG, Urteil vom 19.05.2009, Az. 9 AZR 477/07). Ebenso kann sich ein Recht auf Übernahme des Resturlaubs aus Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag ergeben.
Eine Ansammlung von Resturlaub aufgrund einer Erkrankung kann zeitlich begrenzt werden. Dies hat der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden. Es müsse nur gewährleistet werden, dass eine derartige Frist die Dauer des Bezugszeitraums, an den sie anknüpft, deutlich überschreitet. Der Gerichtshof hielt einen Zeitraum für 15 Monate für angemessen (Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 22.11.2011, Az. C-214/10).
Screenshot reicht als Beleg für Störung bei Anwaltspostfach
Was passiert, wenn Sie als zur Nutzung des beSt Verpflichteter das technische Versagen des beSt nachweisen müssen?
Hier hat der BGH unter XI ZB 1/23 eine hilfreiche Entscheidung für Rechtsanwälte gefällt:
Mit einem Screenshot können Nutzerinnen und Nutzer des “besonderen elektronischen Anwaltspostfachs” (beA) eine technische Störung belegen, wenn sie Unterlagen nicht fristgerecht einreichen können.
Eine anwaltliche Versicherung, dass die Übermittlung scheiterte, ist nach diesem Beschluss nicht zwingend erforderlich. Das OLG Braunschweig habe als Vorinstanz die Anforderungen überspannt.
Die Vorlage des Screenshots – also einer Art Momentaufnahme der Internetseite – war dem Beschluss zufolge im vorliegenden Fall geeignet, die behauptete Störung glaubhaft zu machen. Denn sein Inhalt stimme mit Angaben etwa in der beA-Störungsdokumentation auf der Internetseite der Bundesrechtsanwaltskammer überein.
Diese Entscheidung erging zwar zum beA, aber wegen der gleichen Ausgangslage ist diese Entscheidung auch auf Steuerberater übertragbar.