Mehr als die Übernahme der Mindestbeiträge zur Berufshaftpflichtversicherung sozialversicherungspflichtig

Der 12. Senat des Bundessozialgerichts (BSG, BSG B 12 R 1/20 R –) hat unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BFH zum Einkommensteuerrecht (Urteile vom 1.10.2020 – VI R 11/18 – BFHE 270, 475 und – VI R 12/18 – BFHE 270, 484; Urteil vom 15.12.2021 – VI R 32/19 – juris) entschieden, dass die Übernahme des für die Mindesthaftpflichtversicherung von Rechtsanwälten und Rechtsanwältinnen nach § 51 Abs 1 und 4 BRAO jeweils aufzuwendenden Versicherungsbeitrags für diese einen geldwerten Vorteil und damit beitragspflichtiges Arbeitsentgelt darstellt.

Schon der BFH hatte klargestellt, dass die Übernahme der Versicherungsbeiträge von angestellten Rechtsanwälte durch den Rechtsanwalt entschieden, dass Arbeitslohn regelmäßig nur in Höhe des übernommenen Prämienanteils vorliegt, der auf die in § 51 Abs. 4 BRAO vorgeschriebene Mindestversicherungssumme entfällt und den die Rechtsanwälte zur Erfüllung ihrer Versicherungspflicht nach § 51 Abs. 1 Satz 1 BRAO benötigen.