Vielfach lassen sich Steuerberater Zeit damit, die verdiente Vergütung in Rechnung zu stellen. Das ist gefährlich: denn wenn der Auftraggeber vor Rechnungsstellung seine Unterlagen herausverlangt, läuft das Zurückbehaltungsrecht des Steuerberaters ins Leere!
Das zeigt das Urteil des OLG Düsseldorf vom 11.9.2018 zu 23 U 155/17 ganz deutlich: Danach hatte der Steuerberater Glück, weil er – wenn auch eine unrichtige Rechnung – später durch eine korrekte Rechnung ersetzte. Maßgeblich für das Gericht war die erste – unkorrekte – Rechnung, und die lag vor dem Herausgabeverlangen des Auftraggebers.
Empfehlung: Schreiben Sie sogleich nach Beendigung der Angelegenheit die Rechnung, um nicht Ihr Zurückbehaltungsrecht zu gefährden. Denn wenn dies nicht für Sie streitet, dann können Schadensersatzansprüche des Auftraggebers die Folge sein. Er könnte dann die Kosten eines anderen Steuerberaters von Ihnen verlangen.