KuG und Entschädigungen nach § 56 IfSG – Steuerberater sind versichert!

Für die Beratung zum Kurzarbeitergeld und zu Entschädigungen nach § 56 IfSG und für das Stellen von Anträgen durch den Steuerberater für seine Mandanten gilt: Die Berechnung von Ansprüchen und die Stellung von Anträgen werden als reine Rechtsanwendung für zulässig erachtet. Beratungen sind, soweit Rechtsberatung, nur in dem Umfang zulässig und versichert, wie sie von § 5 RDG gedeckt sind. Im Falle der Überschreitung der Grenzen der erlaubten Nebenleistung bleibt der Versicherungsschutz erhalten, soweit die Überschreitung nicht bewusst geschah.

Für Meldungen zum Kurzarbeitergeld ergibt sich der Versicherungsschutz gemäß Teil 3 B II Nr. 4 der AVB WSR VH558:08 bzw. FBVH0001:01. Für die Berechnung von Ansprüchen und die Stellung von Anträgen nach IfSG besteht Versicherungsschutz gemäß Teil 3 B II Nr. 5 der AVB WSR VH558:08 bzw. FBVH0001:01.

Für weitere Informationen bzw. um die Argumentation nachzuvollziehen, sei auf die HDI Fachinfo VH 01-2020, März 2020, Anforderungen an Steuerberater in Zeiten von Corona verwiesen. Zu den grundsätzlichen Haftungsgefahren in der Krisenberatung siehe die aktuelle Sonderausgabe von KP Kanzleiführung professionellHaftungsfallen in der Krisenberatung