Kündigung muss wirksam unterschrieben sein

Aus dem Schriftformerfordernis des § 623 BGB folgt, dass ein Kündigungsschreiben richtig unterschrieben werden muss. Die elektronische Form ist ausgeschlossen.

Ist eine Kündigung nicht richtig unterschrieben, kann sie unwirksam sein. Denn zu einer wirksamen Kündigung gehört auch eine echte Unterschrift. Dieses Schriftformerfordernis wird nicht dadurch erfüllt, dass jemand eine schriftliche Kündigung mit einer Paraphe unterzeichnet (LAG Hamm vom 28. Juni 2022, AZ: 17 Sa 1400/21).

In dem entschiedenen Fall ging es um die Wirksamkeit von zwei Kündigungsschreiben. Diese enthielten in der Unterschriftenzeile maschinengeschriebene Namen. Über diesen Namen stand ein handschriftliches Zeichen, welches aus einer nahezu senkrecht verlaufenden Linie und einem kurzen wellenförmigen Auslauf bestand. Der gekündigte Mitarbeiter erhob Kündigungsschutzklage und machte geltend, dass ein Verstoß gegen die Schriftform von Kündigungsschreiben vorliege.

Das Gericht erklärte die Kündigungen für unwirksam. In der Folge bleibt der Kläger bis zu einer möglichen neuen ordnungsgemäßen Kündigung angestellt.

Damit werden an ein Kündigungsschreiben hohe Formanforderungen gestellt. Dies dient dazu, dass Rechtssicherheit entsteht, und eine Beweiserleichterung im Rechtsstreit möglich ist.