Kein Löschungs-, aber ein Nachtragsanspruch

Steuerberater, die über Rechtsstreitigkeiten auf ihrer Homepage berichten, sollten darauf achten, dass diese Berichte aktuell sind. Das zeigt der Fall eines Rechtsanwalts:

Er hatte über einen erstrittenen gerichtlichen Erfolg auf seiner Homepage berichtet.  Später wurde diese Entscheidung rechtskräftig aufgehoben. Zwar ist er nicht verpflichtet, diesen Bericht nachträglich zu löschen. Auf Verlangen des Betroffenen wäre er jedoch verpflichtet, den Beitrag zu aktualisieren (Nachtragsanspruch).

Geklagt hatte eine deutschlandweit tätige Wirtschaftsauskunftei. Der beklagte Rechtsanwalt erstritt im eine einstweilige Verfügung gegen die Klägerin und berichtete im Anschluss darüber in einem Anwalts-Blog auf der Kanzlei-Webseite unter der Überschrift „Einstweilige Verfügung gegen (die Klägerin) erlassen; Zwangsmittel beantragt“. Die einstweilige Verfügung wurde nachfolgend auf Widerspruch der Klägerin hin rechtskräftig aufgehoben. Eine Aktualisierung nahm der Rechtsanwalt nicht vor. Die Wirtschaftsauskunftei klagte auf Unterlassung, unterlag aber.

Die Klägerin habe keinen Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten, denn wahre Tatsachenbehauptungen – wie hier der Erlass der einstweiligen Verfügung – seien grundsätzlich hinzunehmen, auch wenn sie für den Betroffenen nachteilig seien. Der Leser könne zwar erkennen, dass der Beitrag nicht einen nach dessen Veröffentlichung aktualisierten Stand wiedergebe. Auch durch die zwischenzeitlich erfolgte rechtskräftige Aufhebung der einstweiligen Verfügung, werde kein Unterlassungsanspruch begründet. Zwar könne das fortdauernde Bereithalten ursprünglich rechtmäßig veröffentlichter Berichte im Einzelfall unzulässig sein; Komme es zu einer nachträglichen Änderung, sei deshalb eine erneute Abwägung der betroffenen Interessen vorzunehmen.

In vorliegendem Falle rechtfertigten es die Interessen der Klägerin indes nicht, dem Beklagten künftig die Berichterstattung über die aufgehobene Verfügung zu untersagen. Da der Beitrag ein kommerziell orientierter Blog sei, könnte sich der Beklagte zwar nicht – wie die Presse – darauf berufen, nicht verpflichtet zu sein, die Berichterstattung über ein einmal aufgegriffenes Thema bei neuen Entwicklungen fortzusetzen. Der geringere Verbreitungsgrad des Blogbeitrags führe allerdings auch zu einer geringeren Beeinträchtigung der Klägerin. Dem Beklagten sei zudem grundsätzlich ein anerkennenswertes Interesse zuzusprechen, gegenwärtige und potenzielle Kunden darüber zu informieren, dass ein Gericht zunächst zu Gunsten seines Mandanten entschieden habe. Eine Löschung der angegriffenen Äußerungen wäre mithin ein zu starker Eingriff in die Berufs- und Meinungsfreiheit des Beklagten. Ausreichend und verhältnismäßig wäre hier ein Nachtrag über den Fortgang des Verfahrens. Darauf hätte die Klägerin, die Rüge, dass „nur die halbe Wahrheit“ berichtet werde, auch einen Anspruch gehabt. Sie hätte aber einen solchen Nachtrag auch verlangen müssen. Daran fehle es hier.

Diese Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann die Klägerin die Zulassung der Revision beim BGH begehren.