Vermutlich wird bei Ihnen auch das Telefon nicht stillstehen. Mandanten wollen wissen, wie das mit dem Kurzarbeitergeld ist oder wo und wie man die Liquiditätshilfen beantragt. Bei allem Verständnis für die Notlage der Mandanten sollten Sie jetzt aber erst einmal an Ihre eigene Sicherheit denken; denn Sie begeben sich aus Haftungsgesichtspunkten mit Ihren Auskünften auf unsicheres Terrain.
Konkret lauern drei Gefahren:
- Beantragung von Kurzarbeitergeld: Um nicht in den Bereich der unerlaubten Rechtsberatung zu geraten – und damit in Bereiche, die Ihre Berufshaftpflicht nicht abdeckt – sollten Sie beachten, dass unzweifelhaft nur die Berechnung des KuG in Ihren Aufgabenbereich fällt, nicht aber die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen. Eine solche Prüfung könnte aber unter Umständen schon darin gesehen werden, dass Sie die das Antragsformular für den Mandanten ausfüllen.
- Kontakte mit Banken: Beachten Sie, dass die Bank – schlimmstenfalls – zwischen zwei Anspruchsgrundlagen wählen kann: dem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter und einem konkludent vereinbarten Auskunftsvertrag.
- Beratung in der Insolvenz: Für einige Mandanten wird nach der Epidemie leider vor der Insolvenz sein. Spätestens seit der BGH-Entscheidung vom 26.1.17 (IX Z R 285/14) lasten auf dem Steuerberater weitreichende Prüf- und Hinweispflichten.
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