Haftungsbegrenzung bei Praxisübertragung

Der übernehmende Steuerberater hat keinen Versicherungsschutz für Schadensersatzansprüche, die auf einer Pflichtverletzung des Praxisverkäufers beruhen. Das wird zum Problem, wenn die Versicherungssumme des Verkäufers zur Abdeckung des Schadens nicht ausreicht. Dann muss der Käufer damit rechnen, dass er vom Mandanten in Anspruch genommen wird. Dagegen kann er sich schützen.

Grundsätzlich tritt die Versicherung des Praxisübergebers ein, wenn der Schaden vor der Praxisübergabe verursacht worden ist. Denn der Schadensersatzanspruch aus dem Steuerberatungsvertrag richtet sich gegen den Steuerberater, der die Leistung erbracht hat. Dabei gilt nach § 5 I. der AVB-WSR als Versicherungsfall der Verstoß, der Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer zur Folge haben könnte (sog. Verstoßprinzip). Auf den Schadenseintritt kommt es insoweit nicht an.

Reicht die Haftsumme des Vorgänger nicht, bleibt dem Nachfolger nur nur die Möglichkeit, beim Praxisverkäufer Regress zu nehmen. Zu klären ist daher vor dem Praxiskauf, ob ausreichender Versicherungsschutz der Höhe nach vorlag und/oder Mandate bestanden, für die dem Grunde nach (z.B. geschäftsführende Treuhand) kein Versicherungsschutz bestand.

Eine Begrenzung der Haftung auf den Vorberater ist möglich, setzt aber voraus, dass diese im Übernahmevertrag ausdrücklich vereinbart wird und dass die Zustimmung des Auftraggebers zur Praxisübertragung auf dieser Grundlage eingeholt wurde (BGH10.2.11, IX ZR 45/08, Beschluss, n.v.). Das kann nur so verstanden werden, dass dem Mandanten nicht nur die Praxisübertragung, sondern auch die Haftungsbegrenzung bekannt sein muss, da es sich ansonsten um einen Vertrag zu Lasten Dritter handeln würde.

Schließlich besteht auch die Möglichkeit, nicht in die Mandate einzutreten, sondern mit jedem Mandanten einen neuen Beratungsvertrag zu vereinbaren.