Noch immer glauben Steuerberater an die Beratungswirkung von Mandantenrundschreiben. Der Steuerberater hat mit der Versendung von Mandantenschreiben aber seine Hinweispflicht nicht ausreichend erfüllt. Er schuldete eine konkrete, auf die speziellen Probleme des Steuerpflichtigen bezogene Belehrung. Allgemeine Ausführungen – wie in Mandantenschreiben – können konkrete Hinweise nicht ersetzen. Das entschied der BGH (11.5.95, IX ZR 130/90) bereits 1995! Und das OLG Düsseldorf (29.01.08, I 23 U 64/07) ergänzt, dass den Mandanten auch keine Pflicht zur Kenntnisnahme von Mandantenrundschreiben trifft.
Aus theoretischen Ausführungen eines Mandantenrundschreibens, das sich mit den steuerlichen Folgen einer privaten PKW-Nutzung befasst, muss sich selbst einem geschäftserfahrenen Mandanten nicht aufdrängen, dass hiervon auch ein bisher als rein betrieblich genutztes und als solches vom FA jahrelang anerkanntes Kfz betroffen sein könnte, wenn hierfür kein Fahrtenbuch geführt wird. Schließlich ist es einem Mandanten nicht zumutbar, bei einer Vielzahl in einem Mandantenrundschreiben angesprochener Steuerprobleme zu prüfen, ob sich aus ihnen auch für seinen Fall etwas Konkretes ergibt (OLG Hamm 29.4.89, 25 U 253/88). Aus diesem Grunde trifft den Mandanten auch kein Mitverschulden nach § 254 BGB, wenn er es grundsätzlich ablehnt, die Mandantenbriefe zur Kenntnis zu nehmen. Denn sie geben ihm keinen Anlass zu der Annahme, sie enthielten etwas Konkretes für seine steuerlichen Angelegenheiten, wozu ggf. der Steuerberater um weitere Aufklärung zu bitten war.