Steuerberater leiden i.d.R unter chronischem Zeitmangel, weshalb nicht immer alle Rechnungen sofort nach der Erledigung der jeweiligen Angelegenheiten, sondern erst einige Zeit später geschrieben werden. Oftmals werden Rechnungen erst kurz vor Ablauf der Verjährung per Mahnbescheid geltend gemacht. Das kann dem Steuerberater zum Nachteil gereichen.
In so einem Fall besteht in der Regel keine Möglichkeit mehr, die Rechnung von einem Anwalt auf Formmängel und Erfolgsaussichten prüfen zu lassen. Man geht also mehr oder weniger blind ins Rennen – Ausgang offen. War die Rechnung formell nicht in Ordnung, fehlt es an der Einforderbarkeit mit der Folge, dass Sie mit den Verfahrenskosten belastet werden, wenn der Formmangel erst im laufenden Prozess durch Vorlage einer formell ordnungsmäßigen Berechnung geheilt wird.
Ein gerichtliches Verfahren hat darüber hinaus weitere negative Auswirkungen:
1. Der Mandant wird angesichts der Klage den Auftrag kündigen bzw. gekündigt haben. Daher bleiben künftige Umsätze aus. Das hat zur Folge, dass neue Aufträge generiert werden müssen. Damit allerdings tun sich Steuerberater schwer, weil sie entweder nicht über eine „Vertriebsabteilung“ verfügen oder sich nicht trauen, die Werbetrommel zu rühren. Schuld daran ist der auf „Werbeverbot“ verkürzte Begriff des „Verbots der berufswidrigen Werbung“. Es gibt aber kein Werbeverbot! Werbung ist Steuerberatern wie allen anderen Marktteilnehmern im Rahmen des UWG erlaubt, § 9 Abs. 1 BOStB.
2. Im vorgeschriebenen Gütetermin versucht das Gericht, eine Einigung herbeizuführen. Das bedeutet i.d.R. einen Vergleich mit der Folge, dass Sie einen Teil ihres Honorars einbüßen. Vielfach werden die Kosten gegeneinander aufgehoben, so dass Sie noch anteilige Gerichtskosten Ihren Anwalt bezahlen müssen.
3. Kommt es nicht zu einem Vergleich, sondern ergeht ein Urteil, so wird das Gericht zuvor ein kostenpflichtiges Sachverständigengutachten einholen. Kommt der Sachverständige zum Ergebnis, Ihr Honorar sei zu hoch und damit nicht angemessen, so wird das Gericht dem i.d.R. folgen und Ihnen einen geringeren Betrag zusprechen mit dem Ergebnis, dass Sie im Verhältnis zum Unterliegen mit den Kosten des Verfahrens, wozu auch die Sachverständigenvergütung zählt, verurteilt werden.
4. Schließlich wird dem Mandanten auffallen, dass er dann bereits gezahlte Gebühren aus den Vorjahren zurückfordern könnte, soweit sie über den vom Gutachter für angemessen angesehen Betrag hinausgehen.
Und das alles nur, weil die Gebühren nicht ordnungsgemäß und zeitnah berechnet und beigetrieben wurden. Wie Sie sehen, tun Sie gut daran, die Gebühren nach Möglichkeit zu realisieren, bevor Sie gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen müssen.
PRAXISTIPP: Machen Sie Ihre Vergütungsansprüche direkt im Anschluss an die erbrachte Leistung geltend. Vermeiden Sie durch ein konsequentes Honorarmanagement, dass Ihren Ansprüchen Verjährung droht.