Einzelaspekte von Gebührenstreitigkeiten

Das Urteil des AG Dortmund (19.12.18, 420 C 5827/12) enthält lesenswerte Ausführungen zu Einzelfragen die immer wieder bei Honorarstreitigkeiten hochkochen, so etwa wenn der Mandant den Gegenstandswert bestreitet oder die Angemessenheit der Buchführungsgebühr.

1. Bestreiten des Gegenstandswerts

Einfaches Bestreiten des Gegenstandswertes durch den Mandanten reicht nicht. Der Mandant muss vielmehr nähere Angaben machen, warum der Gegenstandswert unzutreffend sein soll, da er i.d.R. alle wesentlichen Tatsachen kennt. Anders wäre nur zu urteilen, wenn der Mandant darlegt, aus welchem Grund er nicht in der Lage ist, seine eigenen Geschäftszahlen darzutun.

2. Abrechnung von Korrekturen von Lohnkonten

Das Gericht trat der Auffassung des beklagten Mandanten entgegen, dass für jeden Arbeitnehmer gem. dem Wortlaut des § 34 Abs. 2 StBVV im Abrechnungszeitraum nur einmal abgerechnet werden könne. Korrekturen von Lohnkonten seien erneut abrechenbar, weil eine erneute Arbeit erfolgt sei.

3. Bestimmung der Rahmengebühr bei Buchführung

Das Gericht hielt eine 6/10 Gebühr bei Verbuchung von 15 bis 20 Zahlungseingängen jährlich und 40 bis 60 Buchungen monatlich für angemessen.

4. Auslagenpauschale für jede Angelegenheit

Immer wieder streitig ist der Ansatz der Auslagenpauschale. Sie für jede Angelegenheit an, bei einer Monatsbuchführung also monatlich. Während andere Gerichte diese Pauschale unabhängig davon zusprechen, ob und wenn ja in welcher Höhe tatsächlich Aufwendungen entstanden sind, geht das AG Dortmund davon aus, dass eine Post- oder Telekommunikationskontakt tatsächlich stattgefunden haben müsse.

5. Verzugs- und Prozesszinsen

Verzugszinsen gem. §§ 286, 288 BGB setzen die Erteilung einer ordnungsgemäßen Berechnung voraus. Wird diese erst im laufenden Gebührenstreit erteilt, fallen lediglich Prozesszinsen gem. § 291 BGB an.

Unabhängig von einer ordnungsgemäßen Berechnung setzen Verzugszinsen entweder eine gesetzlich oder vertraglich festgesetzte Leistungszeit voraus. Ansonsten tritt Verzug erst ein, wenn der Schuldner nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung bzw. gleichwertigen Zahlungsaufforderung nicht leistet. Für Verbraucher gilt das auch nur, wenn sie in der Rechnung ausdrücklich auf diese Rechtsfolgen hingewiesen wurden, § 286 Abs. 3 Satz 1 BGB.