Die Absenkung der Umsatzsteuersätze für ein halbes Jahr (im Zeitraum vom 1.7.20 bis 31.12.20) ist zumindest im Gebührenrecht alles andere als trivial. Zwar gibt es ein Schreiben des BMF, doch die Anwendung krankt daran, dass die Begrifflichkeiten der StBVV und des Umsatzsteuerrechts einander eben nicht so ohne Weiteres entsprechen.
Zusammengefasst gilt:
- Der umsatzsteuerliche Begriff Gesamtleistung ist am ehesten mit dem gebührenrechtlichen Begriff der Angelegenheit vergleichbar. Leistungen, die weder geteilt noch in Teilen geschuldet oder bewirkt werden können, sind Gesamtleistungen, z. B. Steuererklärungen, Bescheidprüfung.
- Dagegen liegt eine Teilleistung vor, wenn die Leistung auch in Teilen erbracht und vergütet werden kann, z. B. die monatliche Finanzbuchführung, wenn sie jeweils pauschal abgerechnet wird oder die Lohnbuchhaltung, die monatlich zu erstellen und monatlich abrechenbar ist.
- Wird die Finanzbuchführung zwar monatlich erledigt, aber nur ein monatlicher Vorschuss gefordert und gezahlt, liegt eine Jahresbuchführung vor, weil sie auf der Basis des Jahresgegenstandswerts unter Abzug der Vorschüsse endabgerechnet wird.
Wer die ausführliche Darstellung lesen möchte, sei auf den Beitrag “So geben Sie die USt-Senkung als Steuerberater richtig weiter” (Gilgan/Derlath, Kanzleiführung professionell 20.7.20) verwiesen.