Was, wenn der Mandant Förderhilfen zu Unrecht bekommen hat? Und was, wenn sein Steuerberater ihm dabei geholfen hat, z. B. indem er die Anträge vorausgefüllt hat? Das Thema ist heikel, denn auf allen Seiten besteht enormer Handlungsdruck. Krisengeplagte Mandanten brauchen schnell Liquidität, der Steuerberater möchte schnell helfen und die staatlichen Stellen sollen unbürokratisch auszahlen.
Strafrechtlich sind zwei Dinge auseinanderzuhalten: der vorsätzlich begangene Subventionsbetrug und der leichtfertig begangene. Nur wenn der Mandant einen vorsätzlichen Subventionsbetrug begangen hat, ist es möglich, als Berater in die Gefahr der Gehilfen- oder Anstifter-Rolle zu rutschen. Beim leichtfertig begangenen Subventionsbetrug gibt es keinen Vorsatz und damit auch keine Beihilfe oder Anstiftung. Einfach-fahrlässige Fehler werden nicht geahndet. Natürlich ist diese Darstellung extrem verkürzt und – gerade im Strafrecht – kommt es immer auf die Umstände des Einzelfalls an.
Eine gute Handlungsempfehlung kann daher nur lauten: Lassen Sie sich nicht vor irgendeinen Karren spannen. Natürlich können Sie den Mandanten auf Fördermöglichkeiten aufmerksam machen und ihn mit Zahlen aus dessen Buchhaltung unterstützten. Leistungsanträge sollte der Mandant aber selber ausfüllen und stellen. Auftrag und Grenzen Ihrer Tätigkeit halten Sie am besten in einer gesonderten Auftrags- und Vergütungsvereinbarung fest.
Hier finden Sie mehr Informationen zum diesem Thema:
- Förderhilfen zu Unrecht gewährt ‒ Rückzahlung und Subventionsbetrug? (Kanzleiführung professionell 21.4.20)
- Muster für eine gesonderte Auftrags- und Vergütungsvereinbarung
- Muster für ein Anschreiben zu Berechnungen für den Antrag auf Kurzarbeitergeld
- Haftungsfallen in der Krise (Sonderausgabe von Kanzleiführung professionell)