Wird dem Steuerberater ein Unterlassen der gebotenen Belehrung zur Last gelegt, so kann er sich nicht damit begnügen, eine Pflichtverletzung zu bestreiten oder allgemein zu behaupten, er habe den Mandanten ausreichend unterrichtet (BGH, 5.2.87, IX ZR 65/86; BGH 1.3.07, IX ZR 261/03,). Dies gilt auch dann, wenn ein Rechtsnachfolger des Steuerberaters in Anspruch genommen wird (BGH 20.10.05, IX ZR 127/04). Ein Bestreiten mit Nichtwissen ist nur dann zulässig, wenn die Partei alle Erkenntnisquellen über einen in ihrem Bereich liegenden Vorgang ohne Erfolg ausgeschöpft hat und bezieht sich nur auf den Sonderfall des Bestreitens einer negativen Tatsache (BGH 10.10.94, II ZR 95/93; BGH 19.4.02, I ZR 238/98).
Das Berufungsgericht hatte die Haftung des Steuerberaters nicht allein mit dem Rundschreiben an die Mandantschaft begründet, sondern sah die Zustimmung der Klägerin zu der zwischen der Erbin des Dr. S. und der Beklagten vereinbarten Vertragsübernahme in dem anschließend geführten Mandantengespräch.
Die Auffassung des Berufungsgerichts führt allerdings nicht zu einer Haftung des Übernehmers für sämtliche Altverbindlichkeiten aufgrund eines inhaltlich und formal üblichen Rundschreibens, vielmehr hätte eine Begrenzung der Haftung ausdrücklich in dem Übernahmevertrag vereinbart und die Zustimmung der Mandanten auf dieser Grundlage eingeholt werden können, was vorliegend jedoch nicht geschah.
(BGH, Beschluss vom 10.02.2011 – IX ZR 45/08)