Angemessen ist die Versicherungssumme dann, wenn im Schadensfall ausreichend Deckung besteht, d.h. die mit dem Versicherer zu vereinbarende Höhe der Versicherungssumme muss sich am betragsmäßig höchsten Risiko der jeweiligen Praxis orientieren, wobei es nicht auf das höchste berechnete Honorar ankommt, sondern insbesondere auf die Mandanten mit der höchsten Steuerlast (Jung, Gedanken eines Steuerberaters zur Höhe seiner Vermögensschadenhaftpflicht, Stbg 1984, S. 171 ff ). Danach lässt sich die Deckungssummen-Spitze wie folgt ermitteln:
Ermittlung Deckungssummen-Spitzen
Der Umfang der Praxis oder der Umsatz sind für die Höhe der Versicherungssumme nicht ausschlaggebend. So kann z.B. das Haftungsrisiko eines Steuerberaters, der sich mit einer Kleinpraxis in der Aufbauphase befindet, durchaus größer sein als das einer etablierten, personell und sachlich bestens ausgestatteten Kanzlei (so schon BGH, Urt. vom 27.10.1975 – NotZ 6/75, StB 1976, S. 63).
Zur Höhe der Versicherungssumme heißt es in Fach 5.2.2 der „Hinweise der Bundessteuerberaterkammer zur Berufshaftpflichtversicherung:
„7. Höhe der Versicherungssummen und Selbstbehalt
Die Mindestversicherungssumme und die Jahreshöchstleistung werden nicht immer den tatsächlichen Risiken entsprechen. Bei der Entscheidung über die Höhe der Versicherungssumme und der Jahreshöchstleistung sind die Haftpflichtgefahren der einzelnen Praxis zu berücksichtigen. Anhaltspunkte dafür können insbesondere sein:
- Art, Umfang und Zahl der Aufträge;
- Zahl und Qualifikation der Mitarbeiter;
- Struktur der Praxis (z. B. Beratungs-, Prüfungs- und Buchführungstätigkeit);
- Art und Umfang von Tätigkeiten nach § 57 Abs. 3 Nr. 2 und 3 StBerG.“
Weitere Kriterien zur Bestimmung der angemessenen Versicherungssumme sind z.B.:
- Anteil der GmbHs an den gewerblichen Mandaten
- Umsatzanteil der größten Mandate am Gesamtumsatz
- Höchste Kreditvolumina
- Maximale stille Reserven
- Größtes Investitionsvolumen
- Beurteilung von Fragen der betrieblichen Altersversorgung
Bei Ausübung von vereinbaren Tätigkeiten sollte besonders sorgfältig geprüft werden, ob die sich daraus ergebenden Risiken von der Berufshaftpflichtversicherung gedeckt sind oder ob sie eine Zusatzversicherung erfordern.
Zu beachten ist auch die sog. Serienschadenklausel gem. § 3 III 2 AVB-WSR. Danach stellt die Versicherungssumme den Höchstbetrag in jedem einzelnen Schadensfall dar, und zwar mit der Maßgabe, dass nur eine einmalige Leistung der Versicherungssumme in Frage kommt „bezüglich sämtlicher Folgen eines Verstoßes ohne Rücksicht darauf, ob Schäden in einem oder mehreren aufeinanderfolgenden Jahren entstanden sind. Dabei gilt mehrfaches auf gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen als einheitlicher Verstoß, wenn die betreffenden Angelegenheiten miteinander in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. In diesem Falle ist die Leistung des Versicherers auf das Fünffache der Mindestversicherungssumme begrenzt. Bei der aktuell gültigen Mindestversicherungssumme von 250.000 € wäre der Versicherer bei Annahme eines Serienschadens nur mit 1,25 Mio. € einstandspflichtig.
Allerdings haftet der Versicherer mit der vereinbarten Versicherungssumme, wenn diese das Fünffache der Mindestversicherungssumme übersteigt.