Bald ist das Jahr ‘rum – Zeit an verjährende Forderungen zu denken!

Das Jahresende naht und wirft damit die Frage, welchen Forderungen die Verjährung droht. Auch bei Steuerberatern. Sollten Sie ins Mahnverfahren müssen, haben wir hier einen wichtigen Tipp für Sie!

Verjährung von Vergütungsansprüchen

Vergütungsansprüche von Steuerberatern verjähren in drei Jahren (§ 195 BGB). Die Verjährung beginnt gem. § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in welchem

  • der Gebührenanspruch entstanden ist, d.h. klageweise geltend gemacht werden kann und
  • der Gläubiger von den Umständen, die den Anspruch begründen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste.

Der Gebührenanspruch muss also entstanden und insbesondere fällig sein. Die Fälligkeit tritt nach § 7 StBVV ein, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendigt ist. Auf die Rechnungserteilung kommt es für den Eintritt der Fälligkeit nicht an! Sonst hätte es der Steuerberater in der Hand hat, den Verjährungsbeginn durch eine zeitverzögerte Rechnungserstellung willkürlich hinauszuschieben.

Hemmung der Verjährung durch Mahnbescheid

Die Verjährung kann nach § 204 BGB u.a. durch Klage oder Mahnbescheid gehemmt werden.

Aber Achtung: das Mahnbescheidverfahren kann auch zur Verjährungsfalle geraten!

Wie bei allen Formularen kommt es auch beim Mahnbescheid immer wieder vor, dass Angaben falsch oder unvollständig sind bzw. ganz fehlen. Dann gibt das Mahngericht einen Hinweis, dem eine „Monierungsantwort“ beigefügt ist. Diese nicht gehörig zu beachten, kann teuer werden (AG Neuss 8.8.11, 78 C 1141/09).

In § 691 Abs. 2 ZPO heißt es: „Sollte durch die Zustellung des Mahnbescheids eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, so tritt die Wirkung mit der Einreichung oder Anbringung des Antrags auf Erlass des Mahnbescheids ein, wenn innerhalb eines Monats seit der Zustellung der Zurückweisung des Antrags Klage eingereicht und diese demnächst zugestellt wird.”

Wird der Mangel im Mahnverfahren selbst behoben und wird der berichtigte Mahnbescheid zugestellt, findet die Monatsfrist des § 691 Abs. 2 ZPO entsprechende Anwendung. Für die Zustellwirkung ist demnach erforderlich, aber auch ausreichend, dass zwischen dem Zugang der Beanstandung und dem Eingang der fehlenden Angaben ein Zeitraum von einem Monat liegt (vgl. OLG Frankfurt, BeckRS 11, 14412; BGH NJW 02, S. 2794 f.).

Anders ist es allerdings zu beurteilen, wenn die Verzögerungen im Zustellungsverfahren durch eine fehlerhafte Sachbearbeitung des Gerichts verursacht wurden. Hat der Antragsteller/Kläger alle von ihm geforderten Mitwirkungshandlungen für eine ordnungsgemäße Zustellung erbracht, ist er nicht gehalten, das gerichtliche Vorgehen zu kontrollieren und durch Nachfragen auf die beschleunigte Zustellung hinzuwirken (BGH 12.7.06, IV ZR 23/05, NJW 06, 3206).

Wer also kurz vor Eintritt der Verjährung einen Mahnbescheid beantragt und eine Monierung des Mahngerichts erhält, sollte sicherstellen, dass die Monierungsantwort dem Mahngericht innerhalb eines Monats zugeht, damit ein nach Eintritt der Verjährung zugestellter Mahnbescheid noch als „demnächst zugestellt“ i.S.d. § 691 Abs. 2 ZPO gelten kann.

Hinweis: Mehr zu der Problematik Auftragserledigung, Entstehung der Honorarforderung und deren Verjährung lesen Sie in Kanzleiführung professionell.