Nutzungspflicht des beSt begann mit dem 1.1.23 und nicht ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Nutzungsmöglichkeit
Steuerberater können sich in einem Klageverfahren nicht darauf berufen, dass ihnen der Registrierungsbrief für das beSt noch nicht zugeschickt worden ist (FG Niedersachsen, Newsletter 3/2023). Was sie jetzt tun können, lesen Sie auf KP Kanzleiführung professionell.