Auch außerhalb der Krise: Allgemeinen Vertreter bestellen!

Vor dem Hintergrund von Corona zeigt sich einmal mehr, wie wichtig es ist, dass  Steuerberater für den Fall ihrer Verhinderung rechtzeitig Vorsorge treffen, insbesondere dann, wenn Sie wie ca. 65% Ihrer Kolleginnen und Kollegen eine Einzelkanzlei betreiben. Dies betrifft nach der Berufsstatistik 2019 der Bundessteuerberaterkammer ca. 29.000 Kanzleien.

Als Steuerberater sind Sie nach § 69 StBerG gesetzlich verpflichtet, einen allgemeinen Vertreter zu bestellen, wenn Sie länger als einen Monat daran gehindert sind, ihren Beruf auszuüben. Auf die Ursache der Verhinderung kommt es nicht an (Urlaub, Krankheit, vorübergehende sonstige Verhinderung wie Epidemie oder Pandemie).

Ist die Verhinderung erst einmal eingetreten, gibt es kaum noch Handlungsspielraum, den Vertreter Ihrer Wahl und Ihres Vertrauens zu finden. Selbst wenn Ihnen das gelingen sollte, so muss sich der Vertreter erst einmal mit der Praxis und dem Bearbeitungsstand vertraut machen. Dazu wäre es natürlich äußerst hilfreich, wenn die Kanzlei nach den Grundsätzen von DIN EN ISO 9001:2015 bzw. dem DStV-Qualitätssiegel organisiert wäre, so dass es dem Vertreter leicht fällt, sich  kurzerhand mit den Prozessen und Verfahrensdokumentationen vertraut zu machen.

Wie Sie korrekt einen Vertreter bestellen, lesen Sie in diesem Beitrag von Kanzleiführung professionell:

Mustervertrag mit Kommentierung – Vertretung im Verhinderungsfall (Gilgan, KP Kanzleiführung professionell 2019, 123). Der Beitrag ist für Bezieher dieses Newsletters freigeschaltet.